Definitionen und Begriffserklärung

AUTO.SV Sachverständigen GmbH

Definitionen und Begriffserklärung

Wichtig

Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

 

Kaskoschaden

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

 

Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

 

Nutzungsausfall

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danne, Küppersbusch" entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

 

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

 

Restwert

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. (siehe auch BVSK -Restwertrichtlinie)

 

Wertminderung | merkantiler Minderwert

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

 

130 %-Grenze

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

 

Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).

 

Oldtimer Wertdefinitionen

 

Marktwerte

Oldtimer und Liebhaberfahrzeuge werden üblicherweise nach ihrem Marktwert versichert. Der Marktwert beschreibt den aktuellen Wert des Fahrzeugs am Spezialmarkt für Liebhaberfahrzeuge, d.h. bei einem An- oder Verkauf würde zum gegenwärtigen Zeitpunkt für dieses Fahrzeug der als Marktwert ermittelte Betrag bezahlt bzw. erzielt. Es handelt sich dabei um einen Durchschnittspreis am Privatmarkt, der weder Mehrwertsteuer noch Händlergewinnspanne enthält. Lediglich bei seltener gehandelten Fahrzeugen und bei Modellen, die überwiegend über den gewerblichen Handel vertrieben werden, fließen auch Ergebnisse aus Händlerverkäufen sowie internationale Auktionsergebnisse als Nettobetrag mit ein. Der Marktwert bildet die Grundlage für die Versicherungseinstufung und für die Prämienberechnung im Kasko-Bereich. Er gilt als Taxe (festgesetzter, vereinbarter Preis) im Sinne des § 76 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).

Achtung: Für die regelmäßige Anpassung des Versicherungswertes ist der Versicherungsnehmer selbst verantwortlich! Im Schadenfall wird andernfalls nur der bei Versicherungsabschluss ursprünglich vereinbarte Marktwert ersetzt, auch wenn dieser durch die bei Oldtimern übliche Wertsteigerung nicht mehr aktuell und deutlich zu niedrig ist. (Unterversicherung). Die Fahrzeugbewertung sollte daher spätestens alle 2 Jahre aktualisiert werden.

 

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert beziffert die Summe, die der Geschädigte im Falle eines Unfalls aufwenden muss, um ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug kurzfristig zu beschaffen (Grundsatz der Naturalrestitution, vgl. §249 BGB). Abgestellt wird dabei auf den Wert zum Zeitpunkt des Unfalls. Berücksichtigung findet hierbei – im Gegensatz zum Marktwert – vor allem der gewerbliche Handel, der Wiederbeschaffungswert enthält somit stets (anteilige) Mehrwertsteuer und die in der jeweiligen Preisklasse übliche Händlergewinnspanne – Restaurationskosten oder sonstige bisherige Aufwendungen finden hingegen keine Berücksichtigung. Der Wiederbeschaffungswert ist insbesondere die Grundlage für die Abwicklung eines Haftpflichtschadens.

 

Wiederherstellungswert

Der Wiederherstellungswert bezeichnet die Summe, die sich aus der Anschaffung sowie der späteren Restaurierung eines Fahrzeugs ergeben hat - unabhängig davon, ob sich dieser Preis bei einem Verkauf tatsächlich am Markt erzielen lässt. Es handelt sich somit um einen rein rechnerisch ermittelten Wert, der sich aus der Addition der sicht- oder belegbaren Investitionen ergibt. Die Differenz zum Marktwert kann daher erheblich sein. Der Wiederherstellungswert hat vor allem in den Fällen Bedeutung, in denen ein Fahrzeug überdurchschnittlich langwierig, aufwendig und damit kostenintensiv restauriert wurde.

 

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern persönlich bzw. fernmündlich zur Verfügung!